Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeines

  1. Die folgenden allgemeinen Lieferungen, Zahlungen und Leistungen, einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Geschäfts- oder Einkaufbedingungen des Käufers oder Auftragsgebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß anerkennen.
  2. Alle Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusicherungen jeder Art, werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns bindend.
  3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber ohne Gewähr. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
  4. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Angebote und Preise

  1. Kostenlose Angebote sind als unverbindliche Vorschläge zu betrachten, sofern sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich deklariert sind. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Entsorgungskosten für Verpackungsmaterialien werden vom Vertragspartner getragen. Bei allen Lieferungen können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Waren eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, welche die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Zu einer Erhöhung eines vereinbarten Preises sind wir ferner berechtigt, wenn das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.

Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt

  1. Die Zahlungen haben zu vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Soweit Skonto ab Rechnungsdatum gewährt wird, ist die Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des Erlöschens des Eigentumsvorbehaltes durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung tritt anstelle des Eigentumsvorbehaltes die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Darüber hinaus geht das Eigentum an der Vorbehaltsware erst an den Vertragspartner über, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sowie den Saldoausgleich herbeigeführt hat. Die Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.
  3. Der Vertragspartner trägt die Wertminderung übersteigenden Kosten für die Wiederherstellung des Neuzustandes.
  4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Lieferung

  1. Wir bestimmen unter Ausschluss jeglicher Haftung Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Die Gefahr, einschließlich die einer Beschlagnahme, geht mit Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über. Auf Wunsch des Vertragspartners kann auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen versicherbare Risiken versichert werden.
  3. Teillieferungen sind in einem zumutbaren Umfang zulässig.
  4. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem anderen Werk sind wir nicht verpflichtet. Falls wir in Vollzug geraten, kann der Vertragspartner nach Ablauf einer uns gesetzlichen angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
  5. Nicht lagermäßig geführtes Material, welches eine auftragsgebundene Werkbestellung erfordert, kann weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Nummer E entgegenzunehmen.
  7. Für Bestellungen von Schlauchmeterwaren ohne Längenvorschriften behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung in unterschiedlichen Teilmengen verschiedener Längen auszuführen. Bei Bestellung von Mindest- oder Fixlängen behalten wir uns eine zumutbare Über- bzw. Minderlieferung vor. Die Differenzmenge wird bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
  8. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns einen Liefer- und Leistungsstop so lange vor, bis die fälligen Zahlungen geleistet sind.

Gewährleistung

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes oder des Lagers. Mängel- auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften- sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Vertragspartner zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung.
  2. Mängelansprüche entfallen, wenn der Vertragspartner den Liefergegenstand nicht sachgemäß behandelt. Hierzu zählen insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, unsachgemäße Lagerung, Reparaturversuche, die ohne unser schriftliches Einverständnis vorgenommen werden oder sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne unser Verschulden entstanden sind; außerdem die natürliche Abnutzung.
  3. Sofern der Vorlieferant gegenüber unserem Vertragspartner eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
  5. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Vertragspartners berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht der Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche aus etwaigen Mängeln zu.
  7. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mängel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
  2. Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Vertragspartner, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

Teilunwirksamkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben im übrigen diese Bedingungen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartners zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
  2. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Braunschweig
  3. Wir können den Vertragspartnern auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen

LUBECA – techn. Handel und Service GmbH
Pillmannstraße 18, 38112 Braunschweig

(Stand Januar 2007)